Art. 11 – Information über die Überwachung der Umsetzung

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

(1)Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen und veröffentlichen Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 verwendet wird, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur a) bis 26. Juni 2026 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über das Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und die weiteren Informationen, die gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich zu machen sind; b) einen anschließend jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Fälle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zusammengetragen wurden, sowie Informationen über die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die in Absatz 1 genannten Datensätze zugreifen können.
(3)Die Europäische Umweltagentur erstellt, veröffentlicht und aktualisiert auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten regelmäßig oder auf Ersuchen der Kommission eine unionsweite Übersicht. Diese Übersicht umfasst gegebenenfalls Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Karten und Berichte der Mitgliedstaaten.
(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der gemäß Absatz 1 zu liefernden Informationen sowie detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der in Absatz 3 genannten unionsweiten Übersicht erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 14 erlassen.
(5)Die Kommission erstellt bis zum 26. Juni 2022 in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur besseren praktischen Umsetzung dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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