Art. 11a – Ausnahmeregelungen

REG_2020_851 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

(1)Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für den vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum, jedoch für höchstens drei Jahre, gewähren. Dadurch stellt die Kommission sicher, dass die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten und die fristgerechte Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate gewährleistet und der Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden berücksichtigt werden.
(2)Ist eine Ausnahme gemäß Absatz 1 nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten für einen weiteren vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.
(3)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 13. Oktober 2020 oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsakts oder sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme gewährt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
(4)Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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