Art. 9b – Finanzierung

REG_2020_851 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

(1)Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen einschlägigen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan, um a) neue Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an in Artikel 9a genannten Pilotstudien; b) für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren neue Datenerhebungen und Untergliederungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu entwickeln oder durchzuführen, einschließlich der Aktualisierung von Datenquellen und IT-Systemen.
(2)Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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