ErwGr. 5

REG_2020_873 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie

Kreditinstituten wird bei der Wiederankurbelung der Konjunktur eine zentrale Rolle zukommen. Zugleich werden voraussichtlich aber auch sie die Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage zu spüren bekommen. Damit die Institute ihre Funktion, die Realwirtschaft zu finanzieren, auch weiterhin trotz der erschwerten Bedingungen erfüllen können, haben die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) und die zuständigen Behörden die Kapital-, Liquiditäts- und operativen Anforderungen vorübergehend gelockert. Insbesondere haben die Kommission, die Europäische Zentralbank und die EBA durch die Ausgabe von Interpretationen und Leitlinien zur Anwendung des Aufsichtsrahmens angesichts von COVID-19 klargestellt, wie die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits vorgesehene Flexibilität genutzt werden kann. Diese Leitlinien umfassen die erläuternde Mitteilung der Kommission vom 28. April 2020 zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU die Kreditvergabe zu erleichtern — Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise. Auch der BCBS hat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung internationaler Standards ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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