zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie
REG_2020_873 · 35 Normen
- ErwGr. 1
- ErwGr. 2
- ErwGr. 3
- ErwGr. 4
- ErwGr. 5
- ErwGr. 6
- ErwGr. 7
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- ErwGr. 9
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- ErwGr. 20
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- ErwGr. 24
- ErwGr. 25
- ErwGr. 26
- Art. 1Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- Art. 468Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten angesichts der COVID-19-Pandemie
- Art. 500aVorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln
- Art. 500bVorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie
- Art. 500cAusschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie
- Art. 500dVorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie
- Art. 518bBerichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen
- Art. 2Änderung der Verordnung (EU) 2019/876
- Art. 3Inkrafttreten und Geltungsbeginn
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