REG_2020_873 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie
Die Institute müssen täglich einen Rückvergleich ihrer internen Modelle vornehmen, um zu bewerten, ob diese Modelle ausreichend Eigenmittelanforderungen generieren, um Handelsbuchsverluste auszugleichen. Nichterfüllungen der Rückvergleichsanforderung, auch als Überschreitungen bezeichnet, würden — wenn sie über eine bestimmte Anzahl pro Jahr hinausgehen — dazu führen, dass ein zusätzlicher quantitativer Multiplikator auf die unter Verwendung der internen Modelle berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angewendet wird. In einer Zeit extremer Volatilität, wie die durch die COVID-19-Pandemie verursachte, ist die Rückvergleichsanforderung stark prozyklisch. Infolge der Krise ist der quantitative Multiplikator für das Marktrisiko, der auf die internen Modelle angewendet wird, stark angestiegen. Während der Basel-III-Rahmen für das Marktrisiko es den zuständigen Behörden erlaubt, solche außergewöhnlichen Ereignisse in den internen Modellen für das Marktrisiko abzumildern, steht dieser aufsichtliche Ermessensspielraum im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Daher sollte eine zusätzliche Flexibilität eingeführt werden, mit der die zuständigen Behörden die negativen Auswirkungen der während der COVID-19-Pandemie festgestellten extremen Marktvolatilität abschwächen können, indem die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetretenen Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle zurückzuführen sind, ausgenommen werden. Die Kommission sollte auf Grundlage der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie bewerten, ob eine solche Flexibilität auch bei künftigen Fällen extremer Marktvolatilität zur Verfügung gestellt werden sollte.
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