ErwGr. 14

REG_2020_873 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie

Institute, die sich zuvor für oder gegen die Nutzung der Übergangsbestimmungen entschieden haben, sollten diese Entscheidung während des neuen Übergangszeitraums jederzeit mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde rückgängig machen können. Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass dies nicht aus Erwägungen der Aufsichtsarbitrage erfolgt. Danach sollten die Institute die Möglichkeit haben, nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Behörde zu entscheiden, die Übergangsbestimmungen nicht länger zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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