ErwGr. 11

REG_2020_873 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie

Für viele der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 auf das harte Kernkapital der Institute abzuschwächen, wurden im Einklang mit den vom BCBS angenommenen internationalen Standards durch die Verordnung (EU) 2017/2395 Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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