ErwGr. 13

REG_2020_873 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie

Um die möglichen Auswirkungen abzuschwächen, die ein unvermittelter Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf die Fähigkeit der Institute zur Deckung des Kreditbedarfs ihrer Kunden zu Zeiten, zu denen dies am dringendsten nötig ist, haben könnte, sollten die Übergangsbestimmungen um zwei Jahre verlängert werden und sollte den Instituten gestattet werden, jeden Anstieg bei neuen Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die sie in den Jahren 2020 und 2021 für finanzielle Vermögenswerte mit unbeeinträchtigter Bonität erfassen, in voller Höhe wieder auf ihr hartes Kernkapital aufzuschlagen. Diese Änderungen würden die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den möglichen Anstieg des Rückstellungsbedarfs bei Anwendung von IFRS 9 zusätzlich abmildern und gleichzeitig die vor der COVID-19-Pandemie für erwartete Kreditverluste geschaffenen Übergangsbestimmungen unangetastet lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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