ErwGr. 8

REG_2020_878 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Von den Wirtschaftsbeteiligten, die bereits Sicherheitsdatenblätter erstellt haben, zu verlangen, diese unverzüglich im Einklang mit dieser Verordnung zu aktualisieren, würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Stattdessen sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, für einen bestimmten Zeitraum weiterhin Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission (5) geänderten Fassung bereitzustellen. Die Verpflichtung, die Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu aktualisieren, und die Fälle, in denen die eindeutige Formelkennung zu den Sicherheitsdatenblättern gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinzugefügt wird, bleiben hiervon unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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