Art. 10 – Berichterstattung und Überwachung

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

(1)Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.
(2)Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(3)Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren, einschließlich des Anteils der Tätigkeiten, die auf Ausschreibungen zurückgehen, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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