Art. 8 – Kofinanzierungssätze

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

Unbeschadet von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung beträgt der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union in dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum für das Kosloduj-Programm nicht mehr als 50 % und für das Bohunice-Programm nicht mehr als 50 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. Die für die Wissensverbreitung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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