Art. 5 – Verbreitung von Erkenntnissen

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

(1)Die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse werden auf Unionsebene verbreitet.
(2)Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten.
(3)Der Prozess der Wissensverbreitung wird in das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 aufgenommen und darin festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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