(1)Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, im Einklang mit den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle bereitzustellen.
(2)Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 zielt das Programm, neben der Gewinnung von Erkenntnissen bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich und der Entsorgung radioaktiver Abfälle aus den Stilllegungstätigkeiten, insbesondere darauf ab, a) Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Programms bzw. des Bohunice-Programms, einschließlich hinsichtlich der Entsorgung und Lagerung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, zu unterstützen, wobei die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und b) zum Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC beizutragen.
(3)Das Programm hat folgende spezifische Ziele: a) Durchführung der in den jeweiligen Stilllegungsplänen vorgesehenen Tätigkeiten, Rückbau und Dekontaminierung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice, einschließlich der zugehörigen Systeme, Strukturen und Komponenten sowie der Nebengebäude, der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, personelle Unterstützung sowie Verfolgung des Ziels der Entlassung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle; b) Unterstützung des Stilllegungsplans und Durchführung der Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht des Gastlands für den Rückbau und die Dekontaminierung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den JRC-Standorten, Durchführung der sicheren Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle und gegebenenfalls Vorbereitung der fakultativen Übertragung der damit verbundenen kerntechnischen Zuständigkeiten von der JRC auf das Gastland. c) Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen durch die JRC, mit dem Ziel, die Verbreitung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen wie Forschung und Innovation, Regulierung und Ausbildung sicherzustellen und in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln. Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Übertragung darf keinem Gastland auferlegt werden und unterliegt einer zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung. Diese bilaterale Vereinbarung muss beinhalten, dass alle Kosten für die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und die Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle von der Union getragen werden und in vollem Umfang der Richtlinie 2011/70/Euratom entsprechen.
(4)Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Ziele findet sich in den Anhängen I, II und III. Auf der Grundlage der Evaluierung gemäß Artikel 11 kann die Kommission den Anhang I oder II nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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