ErwGr. 3

REG_2021_1005 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Am 21. Juni 2021 nahm der Rat den Beschluss (GASP)2021/1014 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 an, in dem klargestellt wird, dass die Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen umfassen, die die im Fahrplan des Libyschen Forums für politischen Dialog vorgesehenen Wahlen behindern oder untergraben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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