Art. 1f

REG_2021_1030 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(1)Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2)Es ist verboten, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus zu erbringen; b) für in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.
(3)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, und der Bereitstellung der für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlichen Hilfe.
(4)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder Finanzhilfe, für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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