Art. 1g

REG_2021_1030 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(1)Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)In Anhang VI sind die Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.
(3)Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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