Art. 1l

REG_2021_1030 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für
i)die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder
ii)natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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