Art. 1n

REG_2021_1030 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)
a)darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden, und
b)setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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