REG_2021_1030 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie für Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen. Ferner untersagt sie, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung solcher Güter zu erbringen. Sie verbietet die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus und untersagt die damit im Zusammenhang stehende Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe. Sie nimmt Biathlon-Ausrüstung vom Verbot der Ausfuhr aus und sieht Ausnahmen vom Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition und vom Verbot der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste vor; gleichzeitig wird anerkannt, dass die Ausfuhr solcher Ausrüstung begrenzt werden sollte. Des Weiteren wird mit der Verordnung belarussischen Luftfahrtunternehmen untersagt, vom Gebiet der Union zu starten, im Gebiet der Union zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
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