ErwGr. 3

REG_2021_1030 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates (3) werden weitere gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt, die darauf abstellen, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 umzusetzen. Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 werden weitere Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Waffenhandel eingeführt. Zudem werden darin der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen durch die belarussischen Behörden oder in deren Auftrag bestimmt sind, untersagt. Darüber hinaus untersagt er den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke und an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus. Er führt ferner weitere Handelsbeschränkungen in Bezug auf Mineralölerzeugnisse, Kaliumchlorid („Potasche“) und Güter, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissenverwendet werden, ein. Darüber hinaus beschränkt er in Bezug auf die belarussische Regierung und belarussische staatseigene Finanzinstitute und -einrichtungen den Zugang zu den Kapitalmärkten der Union. Er führt das Verbot ein, der belarussischen Regierung und belarussischen öffentlichen Einrichtungen und Agenturen Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen anzubieten. Der Europäischen Investitionsbank werden in Bezug auf Vorhaben im öffentlichen Sektor bestimmte Verbote auferlegt. Diese Änderungen müssen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Niederschlag finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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