Art. 13 – Finanzkorrekturen

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Die Kommission kann auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms Finanzkorrekturen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 vornehmen, wenn weniger als 65 % der Sollvorgabe für einen oder mehrere Outputindikatoren erreicht wurden.
Finanzielle Berichtigungen müssen im Verhältnis zu dem Erreichten stehen und dürfen nicht in Fällen vorgenommen werden, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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