Art. 14 – Überprüfung

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2025 die Durchführung des JTF hinsichtlich des spezifischen Ziels in Artikel 2 unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Verordnung (EU) 2020/852 und der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Klimaziele der Union sowie der Entwicklungen bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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