ErwGr. 3

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Damit der Übergang gelingen kann und für alle sozial akzeptabel ist, muss er gerecht und inklusiv sein. Daher müssen die Union, die Mitgliedstaaten und deren Regionen die möglichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Auswirkungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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