ErwGr. 6

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Als Ausdruck des europäischen Grünen Deals als Unionsstrategie für nachhaltiges Wachstum und der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll der JTF dazu beitragen, dass Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigt werden und das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden, und dass auf das Ziel hingearbeitet wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Diese Mittel sollten zusammen mit den freiwillig aus dem durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) übertragenen Mitteln in vollem Umfang zur Erreichung dieses Ziels beitragen. In diesem Zusammenhang sollten aus dem JTF Tätigkeiten unterstützt werden, die den Klima- und Umweltnormen und -prioritäten der Union entsprechen und die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht erheblich beeinträchtigen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, der mit dem Weg zur Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050 vereinbar ist, sicherstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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