Anhang II – GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR ESF+-MAßNAHMEN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 ZUR FÖRDERUNG DER SOZIALEN INKLUSION DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE L GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (Frauen, Männer, nicht-binäre Menschen (1)).
1.Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben 1.1. Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind: — Gesamtzahl der Teilnehmer — Zahl der Kinder unter 18 Jahren ( *1) — Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren ( *1) — Zahl der Teilnehmer ab 65 Jahren ( *1) Die Werte zu den unter Nummer 1.1 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden. 1.2. Sonstige gemeinsame Outputindikatoren sind: — Teilnehmer mit Behinderungen ( *2) — Drittstaatsangehörige ( *1) — Teilnehmer ausländischer Herkunft (, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) *1)( *2) — Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene ( *1) Eine Datenerhebung ist nur notwendig sofern zutreffend und relevant. Die Werte für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.
1.1. Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer sind: — Gesamtzahl der Teilnehmer — Zahl der Kinder unter 18 Jahren ( *1) — Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren ( *1) — Zahl der Teilnehmer ab 65 Jahren ( *1) Die Werte zu den unter Nummer 1.1 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.
— Gesamtzahl der Teilnehmer
— Zahl der Kinder unter 18 Jahren ( *1)
— Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren ( *1)
— Zahl der Teilnehmer ab 65 Jahren ( *1)
1.2. Sonstige gemeinsame Outputindikatoren sind: — Teilnehmer mit Behinderungen ( *2) — Drittstaatsangehörige ( *1) — Teilnehmer ausländischer Herkunft (, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) *1)( *2) — Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene ( *1) Eine Datenerhebung ist nur notwendig sofern zutreffend und relevant. Die Werte für die unter Nummer 1.2 aufgeführten Indikatoren können auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.
— Teilnehmer mit Behinderungen ( *2)
— Drittstaatsangehörige ( *1)
— Teilnehmer ausländischer Herkunft (, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) *1)( *2)
— Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene ( *1)
(1)Entsprechend dem nationalen Recht.
(*1) Bei den gemeldeten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(*2) Die gemeldeten Daten enthalten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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