ErwGr. 28

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt eine gute Regierungsführung und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung dafür bereitstellen, dass eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sichergestellt ist. Diese Beteiligung sollte die relevanten Stellen umfassen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, der Grundrechte, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung zuständig sind. Mitgliedstaaten, für die eine länderspezifische Empfehlung zum Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner oder Organisationen der Zivilgesellschaft vorliegt, sollten aufgrund ihres besonderen Bedarfs in diesem Bereich mindestens 0,25 % der ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Zwecke bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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