ErwGr. 26

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Um nach einer schweren Krise einen inklusiven wirtschaftlichen Aufschwung zu erleichtern und die Jugendbeschäftigung in einer sich wandelnden Arbeitswelt und angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der Kompetenzen von jungen Menschen, unter anderem durch die Umsetzung von Programmen im Rahmen der Jugendgarantie, investieren. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 geförderten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in hochwertige Beschäftigung und Ausbildung fördern sowie in frühzeitige Prävention und wirksame Einbeziehungsmaßnahmen investieren und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern, sowie in angemessene Kapazitäten in den Arbeitsverwaltungen, damit junge Menschen eine maßgeschneiderte und ganzheitliche Unterstützung sowie zielgerichtetere Angebote erhalten. Durch die vollständige Eingliederung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den ESF+ wird sich die Durchführung gezielter Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen wirksamer und effizienter gestalten und wird der Anwendungsbereich auf strukturelle Maßnahmen und Reformen ausgeweitet werden, wodurch eine bessere Abstimmung zwischen der Unterstützung aus Unionsmitteln und der Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie sichergestellt wird.
Der Ausbau bestehender Kompetenzen sowie der Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen sollten jungen Menschen dabei helfen, die Chancen wachsender Branchen zu nutzen, sie auf den Wandel der Arbeitswelt vorbereiten und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geben, die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen und dem ökologischen Wandel und der Umgestaltung der industriellen Ökosysteme der Union ergeben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, mindestens 12,5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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