ErwGr. 24

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der Säule angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 25 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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