ErwGr. 22

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen, Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen und damit zur Beseitigung der Armut beitragen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige, in den Anwendungsbereich des ESF+ fallende Investitionen angegangen werden sollten, wobei zugleich der Säule, dem sozialen Scoreboard der Indikatoren, in der nach der Annahme der im Aktionsplan für die Säule sozialer Rechte festgelegten neuen Ziele überarbeiteten Form, und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union – wie dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem EFRE, dem EU4Health-Programm, der Aufbau- und Resilienzfazilität, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), dem EMFAF, Erasmus+, dem AMIF, Horizont Europa, dem EFRE, dem Programm „Digitales Europa“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), dem Programm „InvestEU“, dem Programm Kreatives Europa, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), dem Europäischen Solidaritätskorps, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), und dem Instrument für technische Unterstützung, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) – sorgen.
Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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