ErwGr. 51

REG_2021_1058 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topographische Bedingungen und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung sollte Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen sollten Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Diese Zuweisung sollte nicht den Anforderungen an die thematische Konzentration unterliegen. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; das gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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