Art. 42 – Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten und allen Partnern des Vorhabens erbracht werden:
a)Studien oder Erhebungen (z. B. Evaluierungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher);
b)berufliche Weiterbildung;
c)Übersetzungen;
d)Entwicklung, Änderung und Aktualisierung von IT-Systemen und Websites;
e)Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Werbeartikel und -maßnahmen oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Programm;
f)Finanzverwaltung;
g)Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste);
h)Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Teilnahmegebühren);
i)Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Buchhaltungsleistungen;
j)Rechte des geistigen Eigentums;
k)Überprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
l)Kosten des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ auf Programmebene gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 47 der vorliegenden Verordnung;
m)Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikeln 78 und 81 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung;
n)Gewährung von Garantien durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist;
o)Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern; und
p)sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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