Art. 45 – Interreg-Programmbehörden

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.
(2)Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.
(3)In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt die EU-Sonderprogrammstelle, wenn sie als Verwaltungsbehörde angegeben wurde, als in einem Mitgliedstaat ansässig.
(4)Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, können als Verwaltungsbehörde für das genannte Programm einen EVTZ angeben.
(5)Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines oder mehrerer Interreg-Programme eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahr. Unbeschadet des Artikels 22 dieser Verordnung können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen diese Aufgaben in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahrnehmen, sofern ein solcher Ansatz auf bestehenden Strukturen beruht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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