Art. 48 – Aufgaben der Prüfbehörde

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms nimmt die in diesem Artikel und in Artikel 49 genannten Aufgaben im gesamten von diesem Interreg-Programm abgedeckten Gebiet wahr.
Wenn die Prüfbehörde nicht im gesamten Gebiet eines Kooperationsprogramms über die Ermächtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG umfasst.
Jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls jedes Drittland, Partnerland oder ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
Jeder Vertreter aus jedem an dem Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls Drittland, Partnerland oder ÜLG ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.
Die Prüfergruppe wird drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eingesetzt.
Sie erstellt ihre Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Interreg-Programms.
Die Prüfer sind funktional unabhängig von den Stellen oder Personen, die für die Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 46 Absatz 3 zuständig sind.
(2)Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms ist zuständig für die Durchführung von Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren und die in den Konten verbuchten Ausgaben, die der Kommission vorgelegt wurden, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(3)Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so führt die Prüfbehörde Prüfungen der von der Kommission ausgewählten Vorhaben durch, um dieser eine unabhängige Gewähr für die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu geben.
(4)Die Prüftätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(5)Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15.
Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der Verordnung (EU) 2021/1060 und auf der Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen: a) Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung; b) Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung; und c) Verwaltungs- und Kontrollsystem des Interreg-Programms.
Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so gilt der jährliche Bestätigungsvermerk nur für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes genannten Elemente.
Die Frist 15.
Februar kann von der Kommission auf Mitteilung der Prüfbehörde in Ausnahmefällen bis zum 1.
März verlängert werden.
(6)Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15.
Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, der den Bestätigungsvermerk nach Absatz 5 stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.
(7)Gehört das Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so erstellt die Prüfbehörde, unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, den in Absatz 6 genannten jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung erfüllt und den in Absatz 5 genannten Bestätigungsvermerk stützt.
Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der Feststellungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, die Ergebnisse der von der Prüfbehörde durchgeführten Vorhabenprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Stichprobe gemäß Artikel 49 Absatz 1 und die von den Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten, die von der Prüfbehörde bei diesen Vorhaben festgestellt wurden.
(8)Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das erforderliche kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(9)Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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