Anhang XIV – Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen Programmbehörden und Begünstigten – Artikel 69 Absatz 8

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

1.Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Merkmale der elektronischen Datenaustauschsysteme
1.1. Die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders im Einklang mit Artikel 69 Absätze 6 und 8, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82.
1.2. Die Gewährleistung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit innerhalb und außerhalb der normalen Bürozeiten (außer während der technischen Wartung).
1.3. Die Gewährleistung, dass das System auf logische, einfache und intuitive Funktionen sowie eine logische, einfache und intuitive Benutzeroberfläche ausgelegt ist.
1.4. Die Verwendung der Funktionen des Systems, mit denen Folgendes bereitgestellt wird: a) interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare; b) gegebenenfalls automatische Berechnungen; c) eingebettete automatische Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen reduzieren; d) systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können; e) Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann; f) Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.
1.5. Die Gewährleistung der Führung von Aufzeichnungen und der Datenspeicherung im System, um sowohl Verwaltungsprüfungen von Zahlungsanträgen der Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 2 als auch andere Prüfungen zu ermöglichen.
2.Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung von Dokumenten und Daten bei jedem Austausch
2.1. Die Gewährleistung, dass eine elektronische Signatur, die einer der drei in Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Arten von elektronischen Signaturen entspricht, verwendet wird.
2.2. Die Bereitstellung von Speichermöglichkeiten für das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Programmbehörden übermittelt und umgekehrt.
2.3. Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die die automatische Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.
2.4. Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Verordnung (EU) 2016/679.
(1)Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(2)Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang XIV REG_2021_1060 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang XIV REG_2021_1060 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.