Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt: a) die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang (JFT), den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) (im Folgenden zusammen „Fonds“); b) die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des ESF+ oder für die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFAF, des AMIF, des ISF und des BMVI, ausgenommen die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
(3)Die Artikel 5, 14, 19, 28 bis 34 und 108 bis 112 gelten nicht für den AMIF, den ISF oder das BMVI.
(4)Die Artikel 108 bis 112 gelten nicht für den EMFAF.
(5)Die Artikel 14, 15, 18,19, 21 bis 27, 37 bis 42, Artikel 43 Absätze 1 bis 4, die Artikel 44 und 50, Artikel 55 Absatz 1 und die Artikel 73, 77, 80 und 83 bis 85 gelten nicht für Interreg-Programme.
(6)In den nachstehend aufgeführten fondsspezifischen Verordnungen können Regelungen zur vorliegenden Verordnung ergänzend festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen dürfen: a) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) (im Folgenden „EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung“); b) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“); c) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“); d) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) (im Folgenden „JTF-Verordnung); e) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (im Folgenden „EMFAF-Verordnung“); f) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF-Verordnung“); g) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF-Verordnung“); h) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „BMVI-Verordnung“). Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder eine fondsspezifische Verordnung angewendet werden soll, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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