Art. 23 – Genehmigung von Programmen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch — für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF — mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung relevante länderspezifische Empfehlungen, relevante Herausforderungen, die in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan ermittelt wurden, sowie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und wie darauf eingegangen wird.
(2)Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.
(3)Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4)Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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