Art. 27 – Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Mitgliedstaaten können freiwillig beantragen, dass die Mittel, die für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung zur Verfügung stehen, durch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder einer Kombination aus beiden, von der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g genannten Betrags der JTF-Zuweisung nicht übersteigen. Die aus dem EFRE oder dem ESF+ übertragenen Mittel dürfen 15 % der jeweiligen EFRE- bzw. ESF+-Zuweisung für den betroffenen Mitgliedstaat nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten nennen in diesen Anträgen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie.
(2)Die jeweiligen Übertragungen von EFRE- und ESF+-Mitteln auf die aus dem JTF unterstützte Priorität bzw. die aus dem JTF unterstützten Prioritäten spiegeln gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix die Arten der Intervention entsprechend den Angaben im Programm wider. Derartige Übertragungen gelten als endgültig.
(3)Die JTF-Mittel, einschließlich der aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der JTF-Verordnung eingesetzt. Die Regelungen der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und der ESF+-Verordnung gelten nicht für die gemäß Absatz 1 übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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