Art. 38 – Begleitausschuss

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet — nach Konsultation der Verwaltungsbehörde — binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden „Begleitausschuss“). Der Mitgliedstaat kann für mehr als ein Programm einen einzigen Begleitausschuss einrichten.
(2)Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, einschließlich Bestimmungen über die Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte sowie über die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz.
(3)Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
(4)Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 5 werden die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie die Daten und Informationen, die dem Begleitausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
(5)Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nicht für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, und für die diesbezügliche technische Hilfe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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