Art. 43 – Abschließender Leistungsbericht

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zum Programm.
(2)Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der in Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten Elemente — mit Ausnahme der Informationen nach Buchstabe d des genannten Absatzes — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3)Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Leistungsberichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten nach Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
(4)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle abschließenden Leistungsberichte auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website.
(5)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den abschließenden Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 115 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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