Art. 51 – Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:
a)nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen: i) die Erfüllung von Bedingungen; ii) die Erzielung von Ergebnissen;
b)Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung;
c)Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
d)Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
e)Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
f)als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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