Art. 8 – Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Jeder Mitgliedstaat organisiert und verwirklicht für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm eine umfassende Partnerschaft gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fonds. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner: a) regionale, lokale, städtische und andere Behörden; b) Wirtschafts- und Sozialpartner; c) relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind; d) gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
(2)Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errichtete Partnerschaft funktioniert nach dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und nach einem Bottom-up-Ansatz. Der Mitgliedstaat bindet die in Absatz 1 genannten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie während der gesamten Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Begleitausschüssen gemäß Artikel 39. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Ausbau der administrativen Kapazitäten von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.
(3)Für Interreg-Programme umfasst die Partnerschaft Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
(4)Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 eingerichteten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.
(5)Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission Organisationen, die Partner auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Programme an und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2021_1060 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2021_1060 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.