ErwGr. 16

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Programmplanungsunterlagen den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen, den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates und den gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgesprochenen ergänzenden Empfehlungen der Kommission sowie — für den AMIF, den ISF und das BMVI — anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat Rechnung tragen. Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 (im Folgenden „Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss und der Kommission regelmäßig die Fortschritte bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten unter anderem erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um den neuen Herausforderungen Rechnung zu tragen, die in den entsprechenden seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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