ErwGr. 21

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Um die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsunterstützung aus den Fonds zu gewährleisten, sollten eine begrenzte Auflistung von grundlegenden Voraussetzungen sowie präzise und umfassende objektive Kriterien für deren Bewertung festgelegt werden. Jede grundlegende Voraussetzung sollte mit einem spezifischen Ziel verknüpft sein und automatisch gelten, wenn das spezifische Ziel für eine Unterstützung ausgewählt wird. Unbeschadet der Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der betreffenden spezifischen Ziele von der Kommission nicht erstattet werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um einen günstigen Investitionsrahmen aufrechtzuerhalten, sollte regelmäßig begleitet werden, ob die grundlegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Auf Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Europäische Investitionsbank (EIB) an der Bewertung, ob die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, mitwirken können. Außerdem ist es von Bedeutung sicherzustellen, dass die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben im Einklang mit den bestehenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die den erfüllten grundlegenden Voraussetzungen zugrunde liegen, und damit zu gewährleisten, dass alle kofinanzierten Vorhaben dem politischen Rahmen der Union entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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