ErwGr. 25

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme des betreffenden Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung ergreift. Die Verpflichtung der Kommission, eine Aussetzung vorzuschlagen, sollte ausgesetzt werden, wenn und solange die sogenannte allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktiviert ist. Um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollten dem Rat, der auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden. Angesichts der Art der Vorhaben, die aus dem ESF+ und im Rahmen von Interreg-Programmen gefördert werden, sollten der ESF+ und diese Programme vom Anwendungsbereich dieser Mechanismen ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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