ErwGr. 29

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Um die Wirksamkeit des JTF zu erhöhen, sollte es möglich sein, ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ freiwillig für den JTF bereitzustellen. Diese ergänzenden Mittel sollten durch eine spezifische freiwillige Übertragung aus diesen Fonds auf den JTF bereitgestellt werden, wobei den Herausforderungen des Übergangs, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgehalten sind und angegangen werden müssen, Rechnung getragen wird. Die zu übertragenden Beträge sollten aus Mitteln der Regionenkategorien bereitgestellt werden, in denen sich die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelten Gebiete befinden. Angesichts dieser spezifischen Vorkehrungen für den Einsatz der JTF-Mittel sollte für die Zusammensetzung der JTF-Mittel lediglich der spezifische Übertragungsmechanismus angewendet werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass für den JTF und die auf den JTF übertragenen Mittel, die aus dem EFRE und dem ESF+ stammen und damit ebenso eine Unterstützung aus dem JTF darstellen, nur die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) (im Folgenden „JTF-Verordnung“) Anwendung finden sollten. Auf die ergänzende Unterstützung sollten weder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung“) noch die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“) Anwendung finden. Daher sollten die als ergänzende Unterstützung auf den JTF übertragenen EFRE-Mittel von der Berechnungsgrundlage für die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und von der Berechnungsgrundlage für die Mindestzuweisungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung ausgenommen werden. Dasselbe gilt für die als ergänzende Unterstützung auf den JTF übertragenen ESF+-Mittel in Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß der ESF+-Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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