ErwGr. 34

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Schlägt ein Mitgliedstaat der Kommission vor, dass eine Priorität eines Programms oder eines Teils davon durch einen nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungsmodus unterstützt werden soll, so sollten die vereinbarten Maßnahmen, Leistungen und Bedingungen mit tatsächlichen Investitionen im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung in dem Mitgliedstaat oder der Region verbunden sein. In diesem Zusammenhang sollte die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden. Was die Angemessenheit der Beträge angeht, die mit der Einhaltung der entsprechenden Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbunden sind, so sollten die Kommission und der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die verwendeten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den getätigten Investitionen stehen. Wird in einem Programm ein nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungsmodus angewendet, so sollten die zugrunde liegenden Kosten, die mit der Durchführung dieses Finanzierungsmodus verknüpft sind, keinen Überprüfungen oder Prüfungen unterliegen, da die Kommission im Rahmen des Programms oder eines delegierten Rechtsakts eine vorherige Zustimmung zu den Beträgen erteilt, die mit der Einhaltung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbunden sind. Im Rahmen von Überprüfungen und Prüfungen sollte stattdessen geprüft werden, ob die zur Erstattung des Unionsbeitrags führenden Bedingungen oder Ergebnisse erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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