ErwGr. 42

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Bei Zuschüssen an die Begünstigten sollten die Mitgliedstaaten vermehrt auf vereinfachte Kostenoptionen zurückgreifen. Der Schwellenwert für die obligatorische Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen sollte von den Gesamtkosten des Vorhabens abhängen, um die Gleichbehandlung aller Vorhaben unter dem Schwellenwert ungeachtet dessen, ob die Unterstützung öffentlicher oder privater Natur ist, sicherzustellen. Beabsichtigt eine Verwaltungsbehörde, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Nutzung einer vereinfachten Kostenoption vorzuschlagen, so sollte es möglich sein, den Begleitausschuss zu konsultieren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Beträge und Sätze müssen ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlichen Kosten sein. Im Zusammenhang mit einer mehrjährigen Programmdurchführung sind regelmäßige Anpassungen eine bewährte Praxis, um Faktoren Rechnung zu tragen, die sich auf die Sätze und Beträge auswirken. Um den Rückgriff auf vereinfachte Kostenoptionen zu erleichtern, sollten in dieser Verordnung auch Methoden und Sätze vorgesehen werden, die genutzt werden können, ohne dass die Mitgliedstaaten eine Berechnung durchführen oder eine Methode festlegen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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