ErwGr. 93

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) oder jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus den Fonds unterstützt wurden und da der Durchführungszeitraum der genannten Verordnung voraussichtlich in den durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt werden. Jede einzelne Phase des stufenweise durchgeführten Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für den Programmplanungszeitraum, in dessen Rahmen sie gefördert wird, durchgeführt werden, wobei die Verwaltungsbehörde zur Auswahl für die zweite Phase auf Grundlage des Auswahlverfahrens, das im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für das betreffende Vorhaben durchgeführt wurde, übergehen kann, sofern sie sich vergewissert, dass die Bedingungen, die in dieser Verordnung für eine stufenweise Durchführung festgelegt sind, erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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