Art. 1

REG_2021_1068 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen

Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 wird wie folgt geändert:
1.In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, wird — mit Ausnahme der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Motoren — der Übergangszeitraum um neun Monate und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um sechs Monate verlängert.“
2.In Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) 33 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 6 dargestellt ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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